Rechtsprechung
OLG Braunschweig, 16.07.2013 - 1 Ws 198/13 |
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (3)
- BVerfG, 17.02.2014 - 2 BvR 1795/12
Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus der …
a) Der Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 1. Juni 2013 - 51 StVK 18/13 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. Juli 2013 - 1 Ws 198/13 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.b) Der Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. Juli 2013 - 1 Ws 198/13 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Braunschweig zurückverwiesen.
- OLG Braunschweig, 29.06.2015 - 1 Ws 133/15
Einordnung einer Störung (hier: Pädophilie) als schwere andere seelische …
Das Gericht ist nicht gehindert, von dem Gutachten eines Sachverständigen abzuweichen (vgl. BGH…, Beschluss vom 26. Mai 2010, Az.: 2 StR 48/10 - juris Rn. 10; OLG Braunschweig, Beschluss vom 24. September 2014, Az.: 1 Ws 206/12 + 1 Ws 198/13; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 6. Juni 2007, Az.: 2 Ws 137/07 - juris Rn. 12).Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen hängt das erforderliche Maß an Gewissheit für künftig straffreies Verhalten einerseits wesentlich vom Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ab, wird aber andererseits durch die Dauer der Unterbringung wieder dahin relativiert, dass bei einem bereits langandauernden Freiheitsentzug etwaige Zweifel an einer günstigen Kriminalprognose leichter überwunden und Risiken in Kauf genommen werden müssen, um damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der gebotenen Weise Rechnung zu tragen (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 24. September 2014, Az.: 1 Ws 206/12 + 1 Ws 198/13).
- OLG Braunschweig, 16.05.2017 - 1 Ws 68/17
Voraussetzungen für die Vollstreckung des Strafrestes im Maßregelvollzug nach …
Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen hängt das erforderliche Maß an Gewissheit für künftig straffreies Verhalten einerseits wesentlich vom Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ab, wird aber andererseits durch die Dauer der Unterbringung wieder dahin relativiert, dass bei einem bereits langandauernden Freiheitsentzug etwaige Zweifel an einer günstigen Kriminalprognose leichter überwunden und Risiken in Kauf genommen werden müssen, um damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der gebotenen Weise Rechnung zu tragen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 24. September 2014, 1 Ws 206/12 + 1 Ws 198/13).